Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

Zeugnisse,  aͤmtl.  —  Zoll-u.  Maut-  Deftaudat.

Zeugnisse,  ämtliche.  Taxe  hievon.  985,  986.

—  —  über  die  Untanglichkeit  der  Militaͤrpflichtigen,
  zum  Kriegôédienste  bei  Auswanderungs-Gesuchen.
  Vorschriften  zur  gleichfdrmigen
Ausfertigung  derselben.  377,  378.

—  —  Impf-Scheine  ven  den  Impfirzten
den  von  bd#r  Schuzpocken=  Impfung  erimirten
Individuen  zu  ertheilende.  Vorschriften  über

die  Form  und  Wesenheit  derselben.  264  —  268.

Zoll=  und  Maut-Direktrion,  (General-)
Ausdehnung  der  wegen  Korrespondenz-Form
zwischen  den  königlichen  Administrativ=  und  Gerichts-Behörden
  im  Jahre  1800  ergangenen
Verordnung  auf  die  General-JZoll=  und  Maut-Direktion.
  40,  50.

Modifikationen  in  dem  Geschäfeskreise  und
Geschäftsgange  der  General-Joll=  und  Maut-Drrektion,
  in  Hinsicht  des  organischen  Cdiktes
Über  den  Geschäftegang  bei  dem  kdulglichen  geh.
Ministerial-Finanz-Departement.  ro,  1019.

Errichtung  einer  Buchhaltung  in  kommerzleller
  Hinsicht  bei  der  köôniglichen  General-Joll=
  und  Maut-Direktion,  zur  richtigen  Darstellung
  des  Abtiv-,  Passiv-,  und  Speditionshandels
  im  Kbnigreiche.  1020.

—  —  und  Maut-Defraudationen.  Die
Erkennrnisse  über  Joll=  und  Maur-Defraudations-Gegenstände
  in  zweiter  Instanz  werden
der  Kompetenz  der  koniglichen  Stener=  und
Domänen-Sektion  übertragen.  1018,  1019.

Zoll=  u.  Maut-Verordnungen.  —  Zustellgelder.

Die  Streitigkeiten  über  Erkenntnisse  der
untern  Instanzen  in  Maut=  Defraudationen
  wonden  zur  Berufung  an  den  koniglichen
  geheimen  Rarh  geeignet.  644.

Zoll=  und  Maut-Verordnungen,  (General-)
  Allgemeine  Verordnung,  gemäß
welcher  die  gesezlichen  Bestimmungen  der  erhbhten
  Konsumo-Mauten  für  verschiedene  Koloulal-Waaren
  festgesezt  worden.  1003  —  1103.

Ausdehnung  dieser  Verordnung,  wodurch  auch
der  Transit  diesem  erhöhten  Impost  unterwerfen
wird.  1115,  1116.

Allgemeine  Verordnung,  zur  Erholung  des
Wein--Aufschlages,  wie  auch  fuͤr  Branniwein
und  Liqueur  in  denjenigen  Gebietstheilen  des
Koͤnigreichs,  welche  sich  zuvor  ausser  dem  Mautverbande
  befunden  haben,  mit  Besiimmungen
über  die  Aufschlags-Quote  und  die  Art  der
Erholung  desselben.  1100  —  119z.  1243,  1244.

Süchrisung:  kdrperliche  der  Inkulpaten.
  Allgemeine  Verordnung  an  die  königlichen
Appellationsgerichte,  vor  definitiver  Abkatfung
eines  Erkenn#nissee  über  die  kbrperliche  Jüchtigung
  des  Inquistten,  die  körperliche  Beschafsenheit
  desselben  durch  den  Gerichtoarzt  untersuchen
zu  lassen.  sS,  56.

Zustellgelder  von  Einlieferungen  der  Vorladungen,
  und  Erhibiten  an  Parreien,  den  Gerichtedienern
  oder  deren  Knechten  und  Boren
gebührende.  988,  900.