Metadaten : Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die  Verfassungsurkunde  für  den  preußischen  Staat.  23

Artikel  46.
Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.
Ugl.  jetzt  noch  R.  V.  Art.  63  und  64.

Artikel  47.

Der  König  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den
übrigen  Zweigen  des  Staatsdienstes,  sofern  nicht  das  Gesetz
ein  Anderes  verordnet.

Vgl.  N.  V.  Art.  18,  64  A.  2.

Artikel  48.

Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen
zu  errichten.  Letztere  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Austimmung
  der  Kammern,  sofern  es  Handelsverträge  sind,  oder
wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern
Verpflichtungen  auferlegt  werden.

Vgl.  jetzt  noch  R.  V.  Art.  11.—  Die  Abschließung  der  Handelsverträge.

  gehört  jetzt  zur  Zuständigkeit  des  Reichs:  R.  V.

Artikel  49.

Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung.


Zugunsten  eines  wegen  Fleiner  Amtshandlungen  verurteilten
  Ministers  kann  deses  echt  nur  auf  Antrag  derjenigen
Kammer  ausgeübt  werden,  von  welcher  die  Anklage  ausgegangen
  ist.

er  König  kann  bereits  eingeleitete  Untersuchungen  nur
auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes  niederschlagen.

Absatz  1.  Vgl.  St.  P.  O.  §  484  (G.  V.  G.  §  136)  und  Rchsges.
über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900,  §  72.

Artikel  50.

Dem  Könige  steht  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen
mit  Vorrechten  nicht  verbundenen  Auszeichnungen  zu.
Er  übt  das  Münzrecht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Absatz  2.  Ugl.  jetzt  R.  V.  Art.  4  Z.  3  und  Reichsmünzgesetz  vom
9.  Juli  1873.