Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 967
§. 3. Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die
S#s. 1 und 2 festgesetzten Verpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande
insoweit zuzulassen, als die ordnungsmähßt e Desinfektion der zur Viehbeförde-
rung benutzten, im Auslande entladenen Wagen vor deren Wiedereingang ge-
nügend sicher gestellt ist.
Auch ist der Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Ver-
pflichtung für den Verkehr im Inlande zuzulassen, jedoch für die Beförderung
von Rindvieh, Schafen und Schweinen nur innerhalb solcher Theile des Reichs-
gebietes, in welchen seit länger als 3 Monaten Fälle von Lungenseuche und
von Maul= und Klauenseuche nicht vorgekommen sind. .
§. 4. Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über
Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu
erhebenden Gebühren werden auf Grund der von dem Bundesrath aufzustellen-
den Normen von den Landesregierungen getroffen. ..
§. 5. Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienst-
lichen Stellung oder eines ihnen ertheilten Auftrages obliegende Pflicht der
Anordnung, Ausführung und Ueberwachung einer Desinfektion vernachlässigen,
werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark, und wenn in Folge dieser Vernach-
lässigung Vieh von einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu
3000 Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht durch die
Vorschriften des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem Maße nach schwerere
Strafe angedroht ist.
§. 6. Der K. 6 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die
Rinderpest betreffend, (B. G. Bl. S. 105) ist aufgehoben.
Eesetz vom ? ent ##800, betreffend die Abwehr und Anterdrückung
von biehseuchen (R. G. Bl. 158/ 212 )/7.
§. 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren :) zur Abwehr und Unter-
drückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere ), mit Ausnahme der Rinderpest.
Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Thiere, an welchen
sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche be-
fürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); Thiere, an welchen sich solche
Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vor-
liegt, daß sie den Ansteckungsstoff ausgenommen haben (der Ansteckung ver-
dächtige Thiere).
§. 2. Die Anordnung der Abwehr-#„) und Unterdrückungsmaßregeln und die
Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen") ob.
Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare:) bestellt werden.
1) Kommentare von Beyer, 3. Aufl. Berlin 1895, von Rohrscheidt, Berlin 1895.
:) Die gesammte Verwaltung des Veterinärwesens ist durch K. O. 27. April 1872
(G. S. S. 594) dem Landwirthschaftsminister übertragen.
Viehseuchen-Uebereinkommen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn 6. Dez.
1891 (R. G. Bl. 1892 S. 90).
3) Wegen der Kosten des Verfahrens vergl. unten §8. 23 ff. Ausf. Ges.
*!) Der Begriff der Seuche setzt weder eine Mehrheit von Erkrankungen voraus,
noch beschränkt er sich auf Seuchen an Hausthieren, so daß er z. B. auch den Milz-
brand des Wildes betrifft (Motive).
:) Durch Ges. 9. Mai 1892 (G. S. S. 94) find ältere, in der Prov. Hessen-
Nassau geltende gesetzliche Bestimmungen über die Untersuchung des Schlachtviehs und
die Ausstellung von Biehgesundheitsscheinen aufgehoben worden.
*) Vergl. 88§. 1 ff. Ausf. Ges. ç
7) Den auf Grund des §. 2 bestellten Seuche-Kommissarien sind, wenn sie nicht
zu den unmit#elbaren Staatsbeamten gehören, Tagegelder und Reisekosten nach den