Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

548  XXVI.  Vereins-Zollgesetz  §  135.

§  135.  (Begriff  und  Strafc  der  Defrandation.)  [Amtsg.
bezw.  Landg.]  Wer  es  unternimmt,  die  Ein=  und  Ausgangsabgaben
  (§§  3  und  5)  zu  hinterziehen,  macht  sich  einer  Defraudation
  schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,

kommt:  5.  Mai  83  E.  8.  280;  R.  5.  320.  24.  Okt.  84  R.  6.  650.
11.  Jan.  87  R.  9.  33.  Uebrigens  erfordert  die  Konfiskation  eine  bestimmte
  Feststellung,  auf  Grund  welchen  Strafgesetzes,  ob  auf  Grund  von
§  134  oder  auf  Grund  von  §  135  V.-Z.-G.  dieselbe  eintreten  soll;  alternative
  Feststellung  ist  unzulässig:  9.  Nov.  91  E.  22.  214  Die  Konfiskation
  tritt  nur  im  Fall  einer  Verurtheilung  ein,  objektives  Verfahren
(§  477  St.-P.-O.)  findet  nicht  statt:  27.  April  91  E.  21.  431.

4)  Zu  den  „besonderen  Gesetzen“,  in  welchen  eine  höhere  Strafe  festgesetzt
  ist,  gehören  insbesondere  die  Strafgesetze  über  Zuwiderhandlung
gegen  die  Vieheinfuhrverbote  (8  328  St.-G.-B.  u.  Ges.  21.  Mai  78),  aus
welchen  Gesetzen  die  Freiheitsstrafe  festzusetzen  ist,  neben  welcher  nur  noch
die  Konfiskation,  nicht  auch  die  Geldbuße  verwirkt  ist:  1.  Nov.  84  R.  6.
679.  22.  Dez.  84  E.  11.  330;  R.  6.  838.  3.  Mai  87  E.  16.  58;  R.  9.
296.  2.  Nov.  88  E.  18.  174;  R.  10.  620.  Anders  bei  §  135.  S.  Note  3.
Dadurch,  daß  der  Thäter  die  ihm  vom  Zollamt  berechnete  Strafe  sofort
beahlt,  wird  seine  gerichtliche  Verfolgung  nicht  ausgeschlossen:  21.  Dez.  94
E.  26.  319.

§  135.  1)  Unternehmen  §  134  Note  1.  Der  Beginn  liegt
erst  dann  vor,  wenn  die  Zollpflichtigkeit  zur  rechtlichen  Entstehung  gelangt,
bei  Eingangsabgaben  daher  niemals  früher,  als  der  einzuführende  Gegenstand
  die  Zollgrenze  oder  die  auf  ausländischem  Gebiet  gelegene  Zollstätte
erreicht  hat:  29.  April  89  E.  19.  192.  Das  deutsche  Zollamt  im  Ausland
ist  Inland:  19.  März  86  E.  13.  410;  R.  8.  195.  19.  Nov.  88  E.  18.
242;  R.  10.  669.  Vergehen  gegen  ausländische  Zollgesetze  sind,  abgesehen
  von  besonderen  Abmachungen,  im  Inland  straflos,  daher  auch  die
Beihülfe,  selbst  wenn  sie  im  Inland  geleistet  wurde:  12.  April  86  E.  14.
124;  R.  8.  281.  29.  April  89  E.  19.  192.  In  dem  Verbot  der  Vieheinfuhr
  liegt  zugleich  das  Verbot,  selbst  gegen  Entrichtung  der  Zollgebühren
das  Vieh  einzuführen,  weßhalb  eine  Zolldefraudation  nicht  vorliegt,  und
de-  Weldbuße  des  §  135  nicht  verwirkt  ist:  21.  Okt.  80  E.  2.  370;

.  2.  368.

2)  Der  Thatbestand  der  gewöhnlichen  Zolldefraudation  wird  im
§  135  bestimmt,  während  §  136  besondere  Fälle  aufführt,  in  denen  eine
solche  ohne  Weiteres  als  vollbracht  angesehen  werden  soll:  5.  Mai  84
E.  10.  406;  R.  6.  352.  7  Juni  86  E.  14.  196;  R.  8.  433.

3)  Ueber  die  Zollpflichtigkeit  hat  der  Strafrichter  ohne  Rücksicht
  auf  den  Ausspruch  der  Zollbehörde  selbständig  zu  entscheiden:  28.  Nov.
87  E.  17.  21;  R.  9.  659.  Dabei  kommen  das  amtliche  Waarenverzeichniß
zum  Zolltarif:  22.  Jan.  91  E.  21.  325,  die  demselben  vorgedruckten  sog.
Instruktionspunkte:  8.  Febr.  86  E.  13.  321,  sowie  die  eingefügten  An-