548 XXVI. Vereins-Zollgesetz § 135.
§ 135. (Begriff und Strafc der Defrandation.) [Amtsg.
bezw. Landg.] Wer es unternimmt, die Ein= und Ausgangsabgaben
(§§ 3 und 5) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation
schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände,
kommt: 5. Mai 83 E. 8. 280; R. 5. 320. 24. Okt. 84 R. 6. 650.
11. Jan. 87 R. 9. 33. Uebrigens erfordert die Konfiskation eine bestimmte
Feststellung, auf Grund welchen Strafgesetzes, ob auf Grund von
§ 134 oder auf Grund von § 135 V.-Z.-G. dieselbe eintreten soll; alternative
Feststellung ist unzulässig: 9. Nov. 91 E. 22. 214 Die Konfiskation
tritt nur im Fall einer Verurtheilung ein, objektives Verfahren
(§ 477 St.-P.-O.) findet nicht statt: 27. April 91 E. 21. 431.
4) Zu den „besonderen Gesetzen“, in welchen eine höhere Strafe festgesetzt
ist, gehören insbesondere die Strafgesetze über Zuwiderhandlung
gegen die Vieheinfuhrverbote (8 328 St.-G.-B. u. Ges. 21. Mai 78), aus
welchen Gesetzen die Freiheitsstrafe festzusetzen ist, neben welcher nur noch
die Konfiskation, nicht auch die Geldbuße verwirkt ist: 1. Nov. 84 R. 6.
679. 22. Dez. 84 E. 11. 330; R. 6. 838. 3. Mai 87 E. 16. 58; R. 9.
296. 2. Nov. 88 E. 18. 174; R. 10. 620. Anders bei § 135. S. Note 3.
Dadurch, daß der Thäter die ihm vom Zollamt berechnete Strafe sofort
beahlt, wird seine gerichtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen: 21. Dez. 94
E. 26. 319.
§ 135. 1) Unternehmen § 134 Note 1. Der Beginn liegt
erst dann vor, wenn die Zollpflichtigkeit zur rechtlichen Entstehung gelangt,
bei Eingangsabgaben daher niemals früher, als der einzuführende Gegenstand
die Zollgrenze oder die auf ausländischem Gebiet gelegene Zollstätte
erreicht hat: 29. April 89 E. 19. 192. Das deutsche Zollamt im Ausland
ist Inland: 19. März 86 E. 13. 410; R. 8. 195. 19. Nov. 88 E. 18.
242; R. 10. 669. Vergehen gegen ausländische Zollgesetze sind, abgesehen
von besonderen Abmachungen, im Inland straflos, daher auch die
Beihülfe, selbst wenn sie im Inland geleistet wurde: 12. April 86 E. 14.
124; R. 8. 281. 29. April 89 E. 19. 192. In dem Verbot der Vieheinfuhr
liegt zugleich das Verbot, selbst gegen Entrichtung der Zollgebühren
das Vieh einzuführen, weßhalb eine Zolldefraudation nicht vorliegt, und
de- Weldbuße des § 135 nicht verwirkt ist: 21. Okt. 80 E. 2. 370;
. 2. 368.
2) Der Thatbestand der gewöhnlichen Zolldefraudation wird im
§ 135 bestimmt, während § 136 besondere Fälle aufführt, in denen eine
solche ohne Weiteres als vollbracht angesehen werden soll: 5. Mai 84
E. 10. 406; R. 6. 352. 7 Juni 86 E. 14. 196; R. 8. 433.
3) Ueber die Zollpflichtigkeit hat der Strafrichter ohne Rücksicht
auf den Ausspruch der Zollbehörde selbständig zu entscheiden: 28. Nov.
87 E. 17. 21; R. 9. 659. Dabei kommen das amtliche Waarenverzeichniß
zum Zolltarif: 22. Jan. 91 E. 21. 325, die demselben vorgedruckten sog.
Instruktionspunkte: 8. Febr. 86 E. 13. 321, sowie die eingefügten An-