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beansprucht werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, oder daß
andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben
die Ansprüche an diese vorbehalten.
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der
zuständigen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten,
damit denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen
erstattet werden.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll am 20. Juli 1890 in Wirksamkeit treten
und bis zum 31. Dezember 1900 in Kraft verbleiben.
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe
des gedachten Zeitraumes seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören
zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe
eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder der andere der ver-
tragenden Theile ihn gekündigt hat.
Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 10. Juli dieses Jahres in Bern be-
wirkt werden.
Dessen zur Urkunde
haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet,
unter Beidrückung ihrer Siegel.
So geschehen in Bern, den 31. Mai 1890.
Otto von Bülow. Droz.
(L. S.) (L. S.)
Schlußprotokoll.
Vor Unterzeichnung des vorliegenden Niederlassungsvertrages haben die unter-
zeichneten Bevollmächtigten kraft Ermächtigung ihrer beiderseitigen Regierungen
eine Verständigung über folgende Punkte getroffen:
1. Bezüglich der bayerischen Staatsangehörigen ist der Königlich bayerische
Gesandte bei der Eidgenossenschaft zur Ausstellung des im Artikel 2 erwähnten
Zeugnisses zuständig.
2. Solange die Schweiz vermöge ihrer Gesetzgebung nicht eine Bestim-
mung darüber trifft, daß für ihre Angehörigen, um die Rechte dieses Vertrages
im Deutschen Reich zu beanspruchen, das im Artikel 2 erwähnte Zeugniß aus-