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In gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vor-
sitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat.
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden.
§. 23.
Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.
Für die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbe-
gerichten können an Stelle der Gerichtsvollzieher Gemeindebeamte verwendet werden.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren.
§. 24.
Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden, soweit im Nach-
stehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die für das amtsgericht-
liche Verfahren geltenden Vorschriften de Civilprozeßordnung entsprechende An-
wendung.
§. 25.
Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die streitige Ver-
pflichtung zu erfüllen ist.
§. 26.
Die Vorschrift im §. 11 der Civilprozeßordnung über die bindende Wir-
kung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für sachlich
unzuständig erklärt hat, findet in dem Verhältniß der Gewerbegerichte und der
ordentlichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des ordentlichen Gerichts
ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen Quständigkeit eines be-
stimmten Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend.
§. 27.
Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet das Ge-
werbegericht.
§. 28.
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann
auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein
besonderer Vertreter bestellt werden.
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsortes des
gesetzlichen Vertreters.
Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören.
§. 29.
Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht geschäfts-
mäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor dem Ge-
werbegerichte nicht zugelassen.