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§. 38.
Die Partei, gegen welche ein Versaͤumnißurtheil erlassen ist, kann binnen
der Nothfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des Urtheils
die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung gilt mit der
Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum Protokolle des
Gerichtsschreibers als bewirkt.
In dem Versäumnißurtheil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form
und Frist ihr der Einspruch zusteht.
Nach Einlegung des Einpruchs hat der Vorsitzende einen neuen Ver-
handlungstermin anzusetzen.
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in
welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
§. 39.
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbegericht thun-
lichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es kann den
Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben bei An-
wesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen.
Der Inhalt eines vor dem Gerichte abgeschlossenen Vergleichs ist durch Auf-
nahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien vorzulesen.
In dem Protokolle ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß
die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
§. 40.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den Rechtsstreit zu ver-
handeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden ob. Derselbe
hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich voll-
ständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen und die sach-
dienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das persönliche Erscheinen der
Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu
einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine noth-
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt
werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der zur Beweis-
aufnahme vor dem Gerichte anberaumte Termin ist zugleich zur Fortsetzung der
Verhandlung bestimmt.
§. 41.
Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine
die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das Urtheil unter Berücksichtigung