Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 163 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 25. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampf- 
kesseln. S. 168. 
  
  
(Nr. 1914.) Bekanntmachung,  betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An- 
legung von Dampfkesseln. Vom 5. August 1890. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rath nachstehende   
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln  
erlassen. 
I. Bau der Dampfeessel. 
§. 1. 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren 
und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren 
lichte Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt 
dreißig Centimeter übersteigt.  
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte 
Weite zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
§. 2. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem fest- 
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß 
für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffs- 
breite gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem 
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche 
Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung 
stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Er- 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1890. 
Kesselwandungen. 
Feuerzüge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.