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Reichs-Gesetzblatt.
No. 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampf-
kesseln. S. 168.
(Nr. 1914.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An-
legung von Dampfkesseln. Vom 5. August 1890.
Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath nachstehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln
erlassen.
I. Bau der Dampfeessel.
§. 1.
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren
und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren
lichte Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt
dreißig Centimeter übersteigt.
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte
Weite zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
§. 2.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem fest-
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß
für Kessel auf Fluß- und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffs-
breite gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem
Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus
Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche
Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung
stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Er-
Reichs-Gesetzbl. 1890. 39
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1890.
Kesselwandungen.
Feuerzüge.