Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§. 8. 
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil Sicherheitsventil. 
versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von 
welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei 
Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens 
zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen 
auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor- 
geschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind 
höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten 
Dampfspannung den Dampf entweichen lassen. 
§. 9. 
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, Manometer. 
an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen 
fallende Marke zu bezeichnen ist. 
An Damnpfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht 
werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere 
mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung 
bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vor- 
handen, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, 
wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Ver- 
deck ein Manometer angebracht ist. 
§. 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Fabrikschild. 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der An- 
fertigung, bei Dampfschiffskesseln außerdem die Maaßziffer des festgesetzten 
niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise an- 
gegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Um- 
mantelung oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
§. 11. 
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen- Druckprobe. 
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher 
Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
39.
	        
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