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Reichs-Gesetzblatt.
No. 33.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungs-
gesetzes errichteten Schiedsgerichten. S. 198.
(Nr. 1922.) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts.
und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. Vom 1. De-
zember 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 74 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts-
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
§. 1.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde (§. 71 Absatz 2 des Gesetzes), die
Beisitzer dagegen von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die Erfüllung der
Obliegenheiten ihres Amts beeidigt.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
öffentlicher Sitzung.
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des §. 51 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§. 2.
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schieds-
gericht liegt dem Vorsitzenden ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, ver-
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Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1890.