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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und
Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. S. 203.
(Nr. 1923.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs.
Vom 5. Dezember 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs,
vom 29. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 529) tritt mit dem Tage der Ver-
kündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Jagdschloß Göhrde, den 5. Dezember 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 49
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1890.