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Reichs-Gesetzblatt.
No. 36.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. S. 207.
(Nr. 1926.) Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich.
Vom 15. Dezember 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt dem Bundesgebiete hinzu.
Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß die Insel dem preußischen
Staate einverleibt wird.
§. 2.
Mit dem Tage der Einverleibung in den preußischen Staat tritt die Ver-
fassung des Deutschen Reichs, mit Ausnahme des Abschnitts VI über das Zoll-
und Handelswesen, auf der Insel in Geltung. Zu den Ausgaben des Reichs
trägt Preußen für das Gebiet der Insel durch Zahlung eines Aversums nach
Maßgabe des Artikels 38 Absatz 3 der Reichsverfassung bei.
§. 3.
Die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890
geborenen Kinder sind von der Wehrpflicht befreit.
§. 4.
Das Wahlgesetz für den deutschen Reichstag tritt mit dem im §. 2 bezeich-
neten Tage gleichfalls auf der Insel in Kraft. Durch Beschluß des Bundesraths
wird die Insel einem Wahlkreise zugetheilt.
§. 5.
Durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths wird
festgestellt, inwieweit die Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, be-
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Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1890.