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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger
Privat-Aktien-Bank in Danzig. S. 213.
(Nr. 1928.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-
marknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig. Vom 25. De-
zember 1890.
Da die der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte
Befugniß zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Noten-
privilegiums mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) erlischt, hat der
Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes den Aufruf und die Einziehung
der von der Danziger Privat-Aktien-Bank unterm 1. Juni 1875 beziehungsweise
1. Juni 1882 und 1. Juni 1887 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgen-
den Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im Jahre 1891, und zwar in angemessenen Zwischen-
räumen viermal und im Laufe des Jahres 1892 mindestens zweimal
bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
im Berliner Börsen-Courier,
in der Danziger Zeitung.
2.
Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung,
welche vor dem 1. April 1891 zu erfolgen hat, bis zum 30. Juni 1891
bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig und bei
der Kasse der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht
werden.
3. Nach dem 30. Juni 1891 hören die mit der Firma der Danziger
Privat-Aktien-Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein;
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Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1890.