Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. S. 19. — Gesetz, betreffend die 
Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1889/90. S. 21.  
  
  
  
  
 
 
 
  
(Nr. 1885.) Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. Vom 1. Fe- 
bruar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt:   
 §.1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer 
regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Ostafrika auf 
eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege 
der engeren Submission zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Ver- 
trage eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Neunhunderttausend Mark 
aus Reichsmitteln zu bewilligen. 
 §.2. 
 Der im §. 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten 
Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Bundesraths. 
 Der Vertrag, sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem 
Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen. 
§. 3. 
Der nach §. 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs · Gesetzbl. 1890.  
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1890.
	        
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