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Reichs-Gesetzblatt.
No 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. S. 19. — Gesetz, betreffend die
Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1889/90. S. 21.
(Nr. 1885.) Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. Vom 1. Fe-
bruar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§.1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer
regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Ostafrika auf
eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege
der engeren Submission zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Ver-
trage eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Neunhunderttausend Mark
aus Reichsmitteln zu bewilligen.
§.2.
Der im §. 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten
Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Bundesraths.
Der Vertrag, sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem
Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen.
§. 3.
Der nach §. 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs · Gesetzbl. 1890.
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1890.