Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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geeignete  Weise  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.
Die  Uebersendung  des  Begleitsbriefs  geschiebt  zwischen  den  Poststellen  unter  Convert  und
als  Postsache.  Ist  ein  Begleitbrief  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Aufgabepoststelle  eine  moöglichst
  genaue  Bezeichnung  der  Sendung  mitzutheilen.

3)  Kann  eine  Fahrpostsendung  wegen  des  Todes  des  Adressaten  nicht  beliefert
werden  (§.  16,  Ziff.  I.  7),  so  wird  vor  der  Rücksendung  in  der  eben  erwähnten  Weise
die  Erklärung  des  Absenders  beizubringen  versucht,  an  welche  andere  Persen  die  Sen
dung  ausgefolgt  oder  ob  vieselbe  an  den  Aufgeber  zurückgeschickt  werden  soll.

4)  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt  sind,
ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeort  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem
schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  soferne  nach  dem  Ermessen  der  Abgabepoststelle
Grund  zu  vder  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten
werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden  und  die  Veräußerung  des  Inhals  für  Rech
nung  des  Aufsgebers  erfolgen.

5)  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung,  beziehungsweise
ver  Veräußerung  auf  dem  Begleitbriefe  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  auf
der  Adresse  zu  vermerken.

6)  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet,  müssen  vielmehr  noch
mit  dem  von  dem  Aufgeber  aufgedrückten  Siegel  verschlossen  seyn.  Eine  Ausnahme
bievon  tritt  nur  ein  bezüglich  derjenigen  Sendungen,  welche  bebufs  zoll=  oder  steueramtlicher
  Behandlung  oder  von  einer  Person  gleichlautenden  Namens  irrthümlich  cröffnet
wurden,  sowie  bezüglich  der  Briefe,  welche  Loose  oder  Offerte  zu  verbotenen  Glücks
spielen  enthalten,  die  von  den  Adressaten  nach  den  für  sie  geltenden  Landesgesetzen  nicht
benützt  werden  dürfen.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von  Posigegenständen  durch  Per
sonen  gleichlautenden  Namens  ist  übrigens,  sofern  dieß  möglich  ist,  eine  von  letzteren  selbsi
unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Begleitbriefs,  beziehungsweise  der  Sendung
niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung  beizubringen.

7)  Bei  den  unanbringlichen  Briefen  wird  für  die  Rücksendung  kein  Porto  ange
setzt,  ebenso  werden  Retourbriefe,  die  vom  Aufgabeort  an  einen  anderen  Aufenthaltsort
des  Aufgebers  zu  schicken  sind,  ohne  Ansatz  von  Porto  für  die  neue  Befoͤrderungsstrecke
nachgesendet  (8.  21).

8)  Unanbringliche  Fahrpostsendungen  dagegen,  mit  Ausnahme  der  schwereren  Be—