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(Nr. 1890.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. Vom 6. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90 wird von der preußischen Ober-
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs"
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1889 die gemäß §. 29 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1890.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.