— 51 —
Reichs-Gesetzblatt.
No.9.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876
und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung an-
gestellten Beamten. S. 51.
(Nr. 1891.) Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen
vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der
bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom
10. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879,
betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung ange-
stellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179 und 1879 S. 13), erhält unter
Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen:
Abtheilung A.
Ziffer 1b ist das Wort „Kontrolör" durch
„Kassirer“
zu ersetzen.
Ziffer 2 ist statt „Militär-Magazinverwaltungen“ zu setzen:
„Proviantämtern“.
Sodann ist vor „Proviantmeister"“ einzuschieben:
„Proviantamtsdirektoren".
Reichs-Gesetzbl. 1890. 13
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1890.