Metadata : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

768  Buch  VIII.  Abschnitt  2.  Die  Berufung  zur  Erbschaft.

Erblasser  einen  oder  mehrere  Erben  eigner  Wahl  beruft.  Diese  Berufung  heißt
Erbeseinsetzung.

I.  Die  Erbeseinsetzung  geschieht  durch  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers
oder  durch  Erbvertrag  (1937,  1941).  Demnach  sind  die  eingesetzten  Erben
entweder  Testaments=  oder  Vertragserben.

II.  Die  Erbeseinsetzung  braucht  nicht  ausdrücklich  zu  erfolgen.  Vielmehr
ist  eine  Zuwendung,  mit  der  ein  Erblasser  jemanden  durch  Testament  oder
Erbvertrag  bedenkt,  regelmäßig  als  Erbeseinsetzung  anzusehn,  sobald  erkennbar
ist,  daß  der  Erblasser  dem  Bedachten  die  Erbschaft  als  Ganzes  (oder  einen
Anteil  an  der  Erbschaft  als  Ganzem)  zudenkt  oder,  anders  ausgedrückt,  sobald
erkennbar  ist,  daß  der  Erblasser  dem  Bedachten  sämtliche  zur  Erbschaft  gehörige
Stücke,  die  nicht  besonders  ausgenommen  sind,  (oder  einen  Anteil  an  allen
diesen  Stücken)  zuweist;  ob  bei  dieser  Zuwendung  die  Worte  „Erbe“,  „Erbschaft“",
  „Einsetzung“  gebraucht  werden,  ist  unerheblich.  Umgekehrt  liegt  der
Regel  nach  eine  Erbeseinsetzung  nicht  vor,  wenn  der  Erblasser  den  von  ihm
Bedachten  auf  einzelne  Gegenstände  beschränken  will,  mag  er  ihn  auch  dabei
ausdrücklich  als  „Erben“  bezeichnen;  eine  derartige  Zuwendung  ist  vielmehr
fast  immer  als  Vermächtnis  anzusehn  (s.  2087).

Beispiele.  I.  A.  bestimmt  in  seinem  Testament:  meine  Schwester  B.  soll  mein  Haus
erben,  das  einst  unsern  Eltern  gehört  hat:  den  Rest  meines  Vermögens  vermache  ich  meinem
Adoptivsohn  C.  Hier  ist  C.  Erbe;  die  B.  ist  dagegen  bloße  Vermächtnisnehmerin.  II.  D.
testiert:  dem  E.  vermache  ich  mein  unbewegliches,  dem  F.  mein  bewegliches  Vermögen.  Hier
sind  sowohl  E.  wie  F.  Erben  D.s.!1  III.  G.  verordnet:  meine  einzige  Erbin  soll  meine
Schwester  sein;  doch  soll  sie  meinen  ganzen  Nachlaß  mit  Ausnahme  der  Wertpapiere  als
Vermächtnis  an  meine  treue  Wirtschafterin  und  Pflegerin  H.  herausgeben.  Hier  liegt  einer
der  Ausnahmefälle  vor,  in  denen  der  Erblasser  —  wozu  er  zweifellos  befugt  ist  —  das
natürliche  Verhältnis  von  Erbeseinsetzung  und  Vermächtnis  auf  den  Kopf  stellt;  denn  das
Wort  „herausgeben“  zeigt,  daß  G.  die  Worte  „Erben“  und  „Vermächtnis“  nicht,  wie  im
Fall  I.  irrtümlich  vertauscht,  sondern  mit  Verständnis  angewendet  hat;  die  Schwester  ist  also
Erbin,  die  Wirtschafterin  Vermächtnisnehmerin.

III.  Die  Erbeseinsetzung  kann  von  einer  aufschiebenden  oder  auflösenden
Bedingung  abhängig  gemacht  werden.  Ebenso  kann  sie  aufschiebend  oder  auflösend
  befristet,  d.  h.  erst  von  einem  bestimmten  Anfangstermin  oder  nur  bis
zu  einem  bestimmten  Endtermin  wirksam  sein.?

1.  a)  Hat  der  Erblasser  einen  Erben  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  eingesetzt,  so  erhält,  wenn  die  Bedingung  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch
nicht  eingetreten  ist,  der  bedingt  eingesetzte  Erbe  die  Erbschaft  nicht  sofort.
Ebensowenig  bleibt  aber  die  Erbschaft  bis  zur  Entscheidung  über  den  Eintritt
der  Bedingung  erblos;  vielmehr  fällt  sie  zunächst  an  einen  Vorerben.  Tritt
die  Bedingung  nachträglich  ein,  so  erlischt  das  Erbrecht  des  Vorerben,  und  die
Erbschaft  geht  nunmehr  (ohne  rückwirkende  Kraft)  auf  den  bedingt  eingesetzten
Erben  als  den  Nacherben  über:  Vorerbe  und  Nacherbe  folgen  also  zeitlich

1)  Das  Beispiel  II  samt  Entscheidung  ist  entlehnt  Dernb.,  Pr.  Pr  R.  3  8  128“.
2)  Hachenburg,  Studien  zum  Erbrecht  (96).