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Reichs-Gesetzblatt.
No. 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausũbung von
Kirchenaͤmtern vom 4. Mai 1874. S. 65.
(Nr. 1897.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der un-
befugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl.
von 1874 S. 43, 44). Vom 6. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1. ·
Das Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von
Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 43, 44) wird aufgehoben.
§. 2.
Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen von Zentralbehörden
und Landespolizeibehörden verlieren ihre Gültigkeit.
§. 3.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 18
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1890.