Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 71 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.17. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im 
Frieden. S. 71. 
  
  
(Nr. 1901.) Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für 
Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport- Ordnung). Vom 26. Mai 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
§. 1. 
Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888 
(Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist der Bestimmung 8a als dritter Absatz beizufügen: 
Das Verbot, nach welchem Schießbaumwolle weder mit Zündungen 
versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verpackt oder in denselben 
Wagen verladen werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen C/88 
zu Geschoßzündern, welche in vorschriftsmäßigen Packgefäßen aufgegeben 
werden. 
§. 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 21 
  
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1890.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.