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Reichs-Gesetzblatt.
No.17.
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im
Frieden. S. 71.
(Nr. 1901.) Verordnung, betreffend Ergänzung des §. 35 der Militär-Transport-Ordnung für
Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport- Ordnung). Vom 26. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Im §. 35 der Friedens-Transport-Ordnung vom 11. Februar 1888
(Reichs-Gesetzbl. S. 24) ist der Bestimmung 8a als dritter Absatz beizufügen:
Das Verbot, nach welchem Schießbaumwolle weder mit Zündungen
versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verpackt oder in denselben
Wagen verladen werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen C/88
zu Geschoßzündern, welche in vorschriftsmäßigen Packgefäßen aufgegeben
werden.
§. 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 21
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1890.