Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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3. Nach dem 31. Juli d. J. hören die mit der Firma des Leipziger Kassen- 
vereins umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein. 
Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und 
werden als solche bei der Kasse des Leipziger Kassenvereins im Lokale 
der Allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig bis zum Ablauf des 
Jahres 1891 eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 4. Juli 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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