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Reichs-Gesetzblatt.
No.20.
Inhalt: Gesetze, betreffend die Feststellung dreier Nachträge zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91.
S. 79, 82 und 128. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen bes
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 130.
(Nr. 1905.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für
das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
- Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird
in Ausgabe
auf 4 930 000 Mark, nämlich
auf 350 000 Mark an fortdauernden, und
auf 4 580 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
in Einnahme
auf 4 930 000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 24
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1890.