Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 79 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.20. 
Inhalt: Gesetze, betreffend die Feststellung dreier Nachträge zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. 
S. 79, 82 und 128. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen bes 
Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 130. 
  
  
  
(Nr. 1905.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für 
das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
- Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird 
in Ausgabe 
auf 4 930 000 Mark, nämlich 
auf 350 000 Mark an fortdauernden, und 
auf 4 580 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
in Einnahme 
auf 4 930 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1890.
	        
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