Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Hat  jedoch  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren
Wirkungsbereich  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Telegramm  zugeführt  werden  konnte,  so
wird  der  Absender  davon  benachrichtigt.

VI.  Als  Seetelegramme  sind  unzulässig:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort  (ausgenommen  Semaphortelegramme
an  Schiffe  in  See),

b)  telegraphische  Postanweisungen,

)  Telegramme  mit  Vergleichung,

d)  Telegramme  mit  telegraphischer  oder  brieflicher  Empfangsanzeige  (ausgenommen
die  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Telegramme,  soweit  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  in  Frage  kommt),

e)  nachzusendende  Telegramme,

1|)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

8)  dringende  Telegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung  auf  den  Linien
des  Telegraphennetzes  handelt,

h)  durch  Eilboten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

VII.  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21
unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  Seebeförderung  entfallende  Zeit  sowie  die  Dauer  der  Lagerzeit
  der  Seetelegramme  bei  den  Semaphor-,  Küsten=  oder  Bordstationen  bleiben
bei  Berechnung  der  für  die  Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen
außer  Betracht.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  ein  Funkentelegramm  erhalten,
  so  wird  die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das
Funkentelegramm  Anlaß  zur  Gebührenerstattung  gibt.

B.  Besondere  Bestimmungen.
a.  Semaphortelegramme.

VIII.  Die  Semaphortelegramme  müssen  abgefaßt  sein:  entweder  in  deutscher  Sprache
oder  in  Buchstabengruppen  des  internationalen  Signalbuchs.