84
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so
wird der Absender davon benachrichtigt.
VI. Als Seetelegramme sind unzulässig:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme
an Schiffe in See),
b) telegraphische Postanweisungen,
) Telegramme mit Vergleichung,
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen
die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt),
e) nachzusendende Telegramme,
1|) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes handelt,
8) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien
des Telegraphennetzes handelt,
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21
unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit
der Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben
bei Berechnung der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen
außer Betracht.
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten,
so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das
Funkentelegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
B. Besondere Bestimmungen.
a. Semaphortelegramme.
VIII. Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache
oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs.