1382 —
Auf diese Eröffnung beriethen sich die versammelten Geistlichen eine kurze
Zeit im Nebenzimmer; dann erwiederte in ihrem Namen der obenerwähnte Hof-Prediger
Simon Gedicke: „Sie wären einig, daß Niemand als Gott Herrschaft
über die Gewissen habe; die zugestandene Fortdauer ihrer Religionsfreiheit
sei ihnen erwünscht, doch habe sich der Kurfürst als Prinz durch einen schriftlichen
Revers verbindlich gemacht, bei der lutherischen Lehre zu bleiben; er
möchte also sein Versprechen halten.“
Diesem Vorwurf begegnete der Kanzler sehr treffend folgendermaßen:
„Der Kurfürst habe freilich ein solches schriftliches Versprechen ausgestellt, aber
er sei jetzt eines Andern überzeugt. In Gottes Sachen wären alle Reverse
ohne Kraft und ungültig. Sein Urgroßvater Joachim II. und dessen
Bruder hätten sogar durch einen Eidschwur zugesagt, katholisch zu bleiben,
und wären doch ihrer Ehre und Treue unbeschadet lutherisch geworden. Folglich
erachte auch er sich nicht verbunden, bei dem ehemaligen Reverse zu bleiben.“
Gegen einen so schlagenden Beweis konnten natürlich die widerspänstigen
Geistlichen nichts Erhebliches anführen, denn sie hätten den Rechtsbestand einer
Thatsache angreifen müssen, auf die sich die Einführung des Lutherthums in
der Mark Brandenburg selbst gründete. Uebrigens war es ja niemals dem
Kurfürsten Joachim II. eingefallen, das Lutherthum in seinen Landen einzuführen,
sondern es hatte sich nur um Abstellung der Mißbräuche in der Kirche,
um eine Reformation gehandelt, d. h. eine auf Gewissensfreiheit gegründete
Reformation, für welche nur das Wort Gottes die Norm gab, aber
keine durch Satzungen abgeschlossene Autorität, kein neues, wenn auch protestantisches,
Papstthum. War nun der auf einem feierlichen Eide von Joachim II.
und Johann beschworne Revers als kein verpflichtendes Band angesehen worden,
wie durfte man es billiger Weise von Johann Sigismund verlangen, da
ihn kein Grundvertrag nothwendig mit der Stellung des Regenten verknünfte,
und außerdem der Kurfürst, so wie überhaupt seine Glaubensgenossen in der
Augsburger Confession, welche doch auch für die Lutheraner eine vollkommen
gültige Autorität hatte, mit Letzteren eine gemeinschaftliche kirchliche Grundlage
besaßen?
Ueber die rechtsgültige Befugniß des Fürsten zu dem bedeutungsvollen
Schritte kann demnach wohl von keiner Seite ein Zweifel erhoben werden,
allein eine andere Frage ist, ob er in politischer Beziehung für weise gehalten
werden darf? Erwägen wir die unmittelbaren Folgen, so müssen wir mit
„Nein" antworten, denn manche unangenehme Bewegungen wurden durch ihn
veranlaßt, deren Folgen noch die späteren Generationen zu tragen hatten. Auch
war kaum zu berechnen, wie weit die Leidenschaft dieser religiösen Streitigkeiten
bei seinen lutherischen Unterthanen, namentlich denen, welche erst durch Erbvertrag
an das brandenburgische Fürstenhaus kommen sollten, unter den schwierigen
Verhältnissen der damaligen Weltlage führen konnten. Von diesem Standpunkt
aus betrachtet schien er allerdings ein schwerer Mißgriff zu sein. Allein