Contents : Geschichte der Hohenzollern.

1382  —

Auf  diese  Eröffnung  beriethen  sich  die  versammelten  Geistlichen  eine  kurze
Zeit  im  Nebenzimmer;  dann  erwiederte  in  ihrem  Namen  der  obenerwähnte  Hof-Prediger
  Simon  Gedicke:  „Sie  wären  einig,  daß  Niemand  als  Gott  Herrschaft
  über  die  Gewissen  habe;  die  zugestandene  Fortdauer  ihrer  Religionsfreiheit
sei  ihnen  erwünscht,  doch  habe  sich  der  Kurfürst  als  Prinz  durch  einen  schriftlichen
  Revers  verbindlich  gemacht,  bei  der  lutherischen  Lehre  zu  bleiben;  er
möchte  also  sein  Versprechen  halten.“

Diesem  Vorwurf  begegnete  der  Kanzler  sehr  treffend  folgendermaßen:
„Der  Kurfürst  habe  freilich  ein  solches  schriftliches  Versprechen  ausgestellt,  aber
er  sei  jetzt  eines  Andern  überzeugt.  In  Gottes  Sachen  wären  alle  Reverse
  ohne  Kraft  und  ungültig.  Sein  Urgroßvater  Joachim  II.  und  dessen
Bruder  hätten  sogar  durch  einen  Eidschwur  zugesagt,  katholisch  zu  bleiben,
und  wären  doch  ihrer  Ehre  und  Treue  unbeschadet  lutherisch  geworden.  Folglich
erachte  auch  er  sich  nicht  verbunden,  bei  dem  ehemaligen  Reverse  zu  bleiben.“

Gegen  einen  so  schlagenden  Beweis  konnten  natürlich  die  widerspänstigen
Geistlichen  nichts  Erhebliches  anführen,  denn  sie  hätten  den  Rechtsbestand  einer
Thatsache  angreifen  müssen,  auf  die  sich  die  Einführung  des  Lutherthums  in
der  Mark  Brandenburg  selbst  gründete.  Uebrigens  war  es  ja  niemals  dem
Kurfürsten  Joachim  II.  eingefallen,  das  Lutherthum  in  seinen  Landen  einzuführen,
  sondern  es  hatte  sich  nur  um  Abstellung  der  Mißbräuche  in  der  Kirche,
um  eine  Reformation  gehandelt,  d.  h.  eine  auf  Gewissensfreiheit  gegründete
  Reformation,  für  welche  nur  das  Wort  Gottes  die  Norm  gab,  aber
keine  durch  Satzungen  abgeschlossene  Autorität,  kein  neues,  wenn  auch  protestantisches,
  Papstthum.  War  nun  der  auf  einem  feierlichen  Eide  von  Joachim  II.
und  Johann  beschworne  Revers  als  kein  verpflichtendes  Band  angesehen  worden,
  wie  durfte  man  es  billiger  Weise  von  Johann  Sigismund  verlangen,  da
ihn  kein  Grundvertrag  nothwendig  mit  der  Stellung  des  Regenten  verknünfte,
und  außerdem  der  Kurfürst,  so  wie  überhaupt  seine  Glaubensgenossen  in  der
Augsburger  Confession,  welche  doch  auch  für  die  Lutheraner  eine  vollkommen
gültige  Autorität  hatte,  mit  Letzteren  eine  gemeinschaftliche  kirchliche  Grundlage
besaßen?

Ueber  die  rechtsgültige  Befugniß  des  Fürsten  zu  dem  bedeutungsvollen
Schritte  kann  demnach  wohl  von  keiner  Seite  ein  Zweifel  erhoben  werden,
allein  eine  andere  Frage  ist,  ob  er  in  politischer  Beziehung  für  weise  gehalten
werden  darf?  Erwägen  wir  die  unmittelbaren  Folgen,  so  müssen  wir  mit
„Nein"  antworten,  denn  manche  unangenehme  Bewegungen  wurden  durch  ihn
veranlaßt,  deren  Folgen  noch  die  späteren  Generationen  zu  tragen  hatten.  Auch
war  kaum  zu  berechnen,  wie  weit  die  Leidenschaft  dieser  religiösen  Streitigkeiten
bei  seinen  lutherischen  Unterthanen,  namentlich  denen,  welche  erst  durch  Erbvertrag
  an  das  brandenburgische  Fürstenhaus  kommen  sollten,  unter  den  schwierigen
  Verhältnissen  der  damaligen  Weltlage  führen  konnten.  Von  diesem  Standpunkt
  aus  betrachtet  schien  er  allerdings  ein  schwerer  Mißgriff  zu  sein.  Allein