Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§ 4. 
Die Sitze und Bezirke der Gerichtsbehörden erster Instanz werden von dem 
Reichskanzler bestimmt. 
§ 5. 
Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts 
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43) eine Gerichtsbehörde 
zweiter Instanz am Sitze des Gouverneurs errichtet, welche aus dem vom Reichskanzler 
 zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten 
als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §. 6 
Absatz 2, §§ 7) 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit  
entsprechende Anwendung. 
§ 6. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der  
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in 
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der 
nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter 
der Aufsicht des Gouverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen 
 deren Befolgung. 
Zustellungen in dem Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in 
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, erfolgen im Wege des Ersuchens. 
§ 7. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den  
Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf 
Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. 
Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle 
 an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an 
den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich 
der Bestimmung oder Änderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen 
durch den Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung 
oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung 
bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde 
ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde 
 anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde 
ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß-Bevollmächtigten
	        
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