Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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 bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person 
 zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese 
Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevollmächtigte 
 ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei 
vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen.  
Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen  
Benennung durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu 
bringen. 
§ 8. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen  
Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden  
Entscheidungen theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der  
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter 
Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der § 269 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Zivilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren zweiter Instanz. 
§ 9. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche 
unter Oberaufsicht des Gouverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen  
erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht,  
soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch welche die 
Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten 
können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere 
Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 
§ 10. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf 
Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt 
werden. 
§ 11. 
In Strafssachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von  
Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten  
Vergehen gehört.
	        
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