II
diese Form von derjenigen für den ständigen Gebrauch nur durch die Art der
im §. 4 genannten Hülfseinrichtungen.
§. 3.
Die im §. 1 unter Nr. 1 bis 4 genannten Theile sollen folgende Beschaffenheit
haben:
1.
2.
Die Maaße sollen aus Messing, ihre cylindrischen Wände aus gezogenem
Rohr bestehen. Der Raumgehalt wird unten durch den eingelegten Vor-
laufkörper, oben durch den Schlitz für das Abstreichmesser abgegrenzt.
Der innere Durchmesser soll bei dem Viertelliter 53,2 Millimeter, bei
dem Liter 88,2 Millimeter betragen, der Schlitz soll nur so breit sein,
daß das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurch geht. Die Wand-
stärke des Viertelliters darf nicht unter 0,75 Millimeter, die des Liters
nicht unter 1 Millimeter betragen. Ueber dem Schlitz soll das Maaß
noch so hoch wie der Vorlaufkörper sein. Der Boden muß hohl-
gestellt und so durchlöchert sein, daß die Luft beim Niederfallen des
Vorlaufkörpers ungehindert entweichen kann.
Der Vorlaufkörper soll aus Messingblech hergestellt und innen derartig
versteift sein, daß sich Stempel auf die Stirnfläche aufschlagen lassen.
Er soll in dem Maaße nicht weniger als 0,5 Millimeter und nicht
mehr als 1 Millimeter Spielraum haben. Bei dem Viertelliter soll
der Vorlaufkörper eine Höhe von 22 bis 24 Millimeter und ein Ge-
wicht von 88 bis 90 Gramm, bei dem Liter eine Höhe von 39 bis
41 Millimeter und ein Gewicht von 445 bis 455 Gramm einhalten.
Der Vorlaufkörper soll eine allseitig abgedrehte Oberfläche zeigen, seine
Stirnflächen sollen eben und parallel sein.
3. Das Abstreichmesser soll eben und aus messerhartem Stahl mit Messing-
fassung hergestellt sein; die Schneide soll nach Einführung des Messers
in den Schlitz über das Maaß hinausreichen, ihre Schärfe soll keine
einseitige sein, sondern mit der Mitte der Blechstärke zusammenfallen.
4. Das Füllrohr soll aus mindestens 0,75 Millimeter starkem Messingrohr
gefertigt sein und im aufgesetzten Zustande, im Lichten von dem ein-
gelegten Vorlaufkörper an gemessen, bei dem Viertelliter eine Höhe von
210 bis 211 Millimeter und bei dem Liter eine Höhe von 275 bis
276 Millimeter haben; der innere Durchmesser soll bei ersterem 50 Milli-
meter, bei letzterem 79,2 Millimeter betragen. Das Füllrohr soll auf
dem Maaßrande, nicht auf vorragenden Theilen des Maaßes aufsitzen.
5. Der Durchmesser des Maaßes und des Füllrohres darf von den vor-
stehend angegebenen Abmessungen nicht um mehr als 0,2 Millimeter
abweichen. Das Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der trag-
baren Form darf einschließlich der Metallkapsel 2200 Gramm nicht über-
schreiten.