Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Die nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschließlich des 
Bergwerkseigenthums maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis 
auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt, die erforderlichen  
Bestimmungen zu treffen und insbesondere die Voraussetzungen für den Erwerb und die 
dingliche Belastung von Grundstücken durch Rechtsgeschäfte mit den Eingeborenen 
festzustellen. 
§. 18. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzdl. S. 599) findet in dem Schutzgebiete vom 1. Januar 1891 ab auf 
Personen, welche nicht Eingeborene (§ 3) sind, Anwendung. 
§ 19. 
Bis zur Übernahme der Verwaltung durch den Gouverneur werden die 
dem letzteren auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse von dem 
Reichskommissar wahrgenommen. 
§ 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Januar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1891 2 
 
	        
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