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Reichs-Gesetzblatt.
No 2.
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der
Beamten der Militär- und der Marineverwaltung. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr
von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 8.
(Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend
die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten
Beamten. Vom 27. Dezember 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes=Gesetzbl. S. 161)
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Den nach F§ 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs¬
Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung
treten hinzu:
die Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte.
§. 2.
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt II nachstehenden Zusatz:
für die beiden Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte, und zwar:
für den ersten .... . . . . . . . . .. ... . .. .. . . . ... 2 500 Mark,
für den zweiten ............................. 1 500 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Reichs=Gesetzbl. 1891. 3
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1891.