Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No 2. 
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der 
Beamten der Militär- und der Marineverwaltung. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr 
von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 8. 
  
  
(Nr. 1930.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend 
die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung angestellten 
Beamten. Vom 27. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die 
Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes=Gesetzbl. S. 161) 
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
§. 1. 
Den nach F§ 1 Abschnitt II der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs¬ 
Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Marineverwaltung 
 treten hinzu: 
die Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte. 
§. 2. 
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt II nachstehenden Zusatz: 
für die beiden Verwalter der Kasse der Deutschen Seewarte, und zwar: 
für den ersten .... . . . . . . . . .. ... . .. .. . . . ... 2 500 Mark, 
für den zweiten ............................. 1 500 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
  
Reichs=Gesetzbl. 1891. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1891.
	        
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