Object: Preußisches Staatsrecht.

238 $ 12. Der Staatsdienst. 
übung seiner Amtstätigkeit; diesem genügt das R.St.G.B. 
S 113, 114, 196. 
Auch für die Übertragung der nichtrichterlichen 
Ämter ist der Regel nach der Nachweis einer be- 
stimmten Befähigung erforderlich ($ 70, II 10 A.L.R.) 
Indessen verleiht das Bestehen der vorgeschriebenen 
Prüfungen noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch. 
auf Übertragung eines richterlichen oder nichtrichter- 
lichen Amts. Von den eigentlichen Staatsbeamten sind 
auch rechtlich durchaus zu scheiden die zur eigenen 
Ausbildung im Vorbereitungsdienst befindlichen An- 
wärter (Referendare, Supernumerare usw.), wenngleich 
auch über sie ein besonderes, vertragsmäßig begründetes 
Gewaltrecht des Staates besteht!'). 
Zur Frage der Beamtenverantwortlichkeit bestimmt 
noch Art. 97 V.: „Die Bedingungen, unter welchen 
öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen durch Über- 
schreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechts- 
verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden 
können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch 
nicht verlangt werden.“ Im Anschluß hieran erging 
ein Gesetz vom 13. Februar 1854, wonach bei Syndikats- 
klagen und bei strafgerichtlicher Verfolgung von Zivil- 
und Militärbeamten wegen pflichtwidriger Amtsüber- 
schreitung oder Amtsunterlassung die vorgesetzte. 
Provinzial- oder Zentralbehörde des Beamten den 
„Konflikt* erheben, d. h. verlangen durfte, daß der 
„Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte“ 
entscheide, ob dem Beamten eine zur gerichtlichen | 
Verfolgung „geeignete“ Überschreitung seiner Amts- 
befugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden 
Amtshandlung zur Last falle (sog. einfacher Konflikt). 
Der. $ 11 E.G. z. G.V.G. hielt darauf die landesgesetz- 
!) Hubrich im Gerichtssaal, Bd, 59, 8. 330 £,
	        
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