Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien
ungedeckten Notenumlaufs. S. 9.
(Nr. 1932.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. Januar 1891.
In Gemäßheit des §. 49 Ziffer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) ist die Befugniß folgender Privat-Notenbanken:
1. der Magdeburger Privatbank,
2. der Danziger Privat-Aktienbank,
3. der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen,
4. der Chemnitzer Stadtbank
zur Ausgabe von Banknoten mit Ablauf des Jahres 1890 erloschen. Die
diesen Banken nach der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes zustehenden Antheile an
dem Gesammtbetrage des steuerfreien Notenumlaufs
zu 1 mit.............. 1173000 Mark,
zu 2 mit . ........ ... 1272000 Mark
zu 3 mit ...................... 1206000 Mark
zu 4 mit ........................ 441000 Mark
mit zusammen 4 092000 Mark
sind daher nach Absatz 2 des §. 9 a. a. D. dem Antheile
der Reichsbank zugewachsen. In Folge dessen hat der letztere
sich von dem in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1890
(Reichs-Gesetzbl. S. 68) nachgewiesenen Betrage von . . . .. 288 025 000 Mark
auf........................................... 292117000 Mark
erhöht.
Berlin, den 14. Januar 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 4
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1891.