492 Inventarserrichtung bei Verlassenschaften.
Nach diesem Statutarrechte (Erhard'sche Landesordnung
8. 3 Art. 91) ist nemlich der überlebenden
Mutter das „Recht der Nrtznießung und des Gebrauches
des väterlichen Gutes mit den Kindern und
aller Verwaltung unbeirrt männiglichs bis zu Ende
ihres Lebens oder Greifung zur anderen Ehe eingeräumt.“
Im besagten Erkenntnisse konstatirte nun
vor Allem der oberste Gerichtshof auf dem Grunde
der genauesten Recherchen bei allen Gerichten, in
deren Sprengel jenes Partikularrecht gilt, daß so
wenig eine spezielle Gesetzesbestimmung wie ein Gerichtsgebrauch
besteht, wonach im Gebiete des fürstl.
Kempten'schen Rechts bei prorogirter Gütergemein-=schaft
in der Regel ein Inventarium zu errichten
ist, und fügte sodann noch bei, wie es sich hienach
aus allgemeinen Erwägungen und den Wirkungen
der Prorogirung der Gütergemeinschaft von selbst
ergebe, daß bei der communio bonorum prorogata
auch beim Vorhandensein minderjähriger Kinder
die überlebende Wittwe nur aus besonders erheblichen
Gründen, als Ausnahme von der Regel,
zur Vornahme einer förmlichen Inventur, insbesondere
einer gerichtlichen, angehalten werden soll.
In allen übrigen Fällen außer der sogen. fortgesetzten
allgemeinen Gütergemeinschaft wird beim
Vorableben des Vaters und Vorhandensein mindersähriger
Kinder zum Vollzuge der Bestimmung der
L. 7 pr. D. de admin, et peric. (26, 7) und
L. uli. S. 1 C. arb. tut. (5, 51) die allgemein
übliche 12) gerichtliche Iwentarisation sich selten
umgehen lassen. Doch ist eine positive Rechtsregel
dieses Inhaltes nirgends erfindlich, vielmehr werden
die Verlassenschaftsbehörden, dem Grundsatze
getreu, daß den Unterthanen durch gerichtliche Hand-12)
Val. Seuffert's prakt. Pand.-Recht §. 499 Bd. 1II
S. 90 der III. Aufl.