Volltext : Gedanken und Erinnerungen. Zweiter Band. (2)

492  Inventarserrichtung  bei  Verlassenschaften.

Nach  diesem  Statutarrechte  (Erhard'sche  Landesordnung
  8.  3  Art.  91)  ist  nemlich  der  überlebenden
Mutter  das  „Recht  der  Nrtznießung  und  des  Gebrauches
  des  väterlichen  Gutes  mit  den  Kindern  und
aller  Verwaltung  unbeirrt  männiglichs  bis  zu  Ende
ihres  Lebens  oder  Greifung  zur  anderen  Ehe  eingeräumt.“
  Im  besagten  Erkenntnisse  konstatirte  nun
vor  Allem  der  oberste  Gerichtshof  auf  dem  Grunde
der  genauesten  Recherchen  bei  allen  Gerichten,  in
deren  Sprengel  jenes  Partikularrecht  gilt,  daß  so
wenig  eine  spezielle  Gesetzesbestimmung  wie  ein  Gerichtsgebrauch
  besteht,  wonach  im  Gebiete  des  fürstl.
Kempten'schen  Rechts  bei  prorogirter  Gütergemein-=schaft
  in  der  Regel  ein  Inventarium  zu  errichten
ist,  und  fügte  sodann  noch  bei,  wie  es  sich  hienach
aus  allgemeinen  Erwägungen  und  den  Wirkungen
der  Prorogirung  der  Gütergemeinschaft  von  selbst
ergebe,  daß  bei  der  communio  bonorum  prorogata
  auch  beim  Vorhandensein  minderjähriger  Kinder
  die  überlebende  Wittwe  nur  aus  besonders  erheblichen
  Gründen,  als  Ausnahme  von  der  Regel,
zur  Vornahme  einer  förmlichen  Inventur,  insbesondere
  einer  gerichtlichen,  angehalten  werden  soll.

In  allen  übrigen  Fällen  außer  der  sogen.  fortgesetzten
  allgemeinen  Gütergemeinschaft  wird  beim
Vorableben  des  Vaters  und  Vorhandensein  mindersähriger
  Kinder  zum  Vollzuge  der  Bestimmung  der
L.  7  pr.  D.  de  admin,  et  peric.  (26,  7)  und
L.  uli.  S.  1  C.  arb.  tut.  (5,  51)  die  allgemein
übliche  12)  gerichtliche  Iwentarisation  sich  selten
umgehen  lassen.  Doch  ist  eine  positive  Rechtsregel
dieses  Inhaltes  nirgends  erfindlich,  vielmehr  werden
  die  Verlassenschaftsbehörden,  dem  Grundsatze
getreu,  daß  den  Unterthanen  durch  gerichtliche  Hand-12)

  Val.  Seuffert's  prakt.  Pand.-Recht  §.  499  Bd.  1II
S.  90  der  III.  Aufl.