Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

- 11 -                   Reichs-Gesetzblatt. 
No  4 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen. S. 11. 
— Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der 
Chemnitzer Stadtbank. S. 12. 
  
  
 
  
(Nr. 1933.) Verordnung, betreffend das Verbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher 
Kaffeebohnen. Vom 1. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 6 des Gesetzes, betreffend den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln etc, vom 14. Mai 1879, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths, was folgt: 
Das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Maschinen, 
welche zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen bestimmt sind, ist verboten. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Februar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1891. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1891.
	        
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