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Art. 232.
Fhes Der Beleidigte oder Verleumdete erhält eine auf Kosten der Verurtheilten
zu ferligende beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses nebst den
zugehenigen. Susheidungoegründe.
z Beleidigung oder Verleumdung eine mehrere oder windere
Sesusaren gegeben worden, so ist, wenn der nach Art. 233 Brrcchtigte
vor Bekanntmachung des Straferkenntnisses darauf anträge, auf eine entsprechende,
richterlich zu bestimmende Veröffentichung der Entscheidung zu
erkennen.
Andere Arten der persönlichen Genugthuung finden nicht Statt.
Art. 233.
ahtunen, 4 Wegen der in diesem Capitel ausgeführten strafbaren Handlungen,
ung. mit Ausnahme der zu Ende dieses Artikels erwähnten Fälle ist ein Strafvashrenn
nur auf Antrag einzuleiten.
Zu einem solchen Antrage sind bei Ehrverlehungen gegen Cheweiber,
Kinder, im isfenechen Dienste angestellte Personen und öffentliche Behörden
nicht nur die Verletzten selbst, sondern auch die Ehemänner, die Eltern,
die Wahleltern und die amtlichen Vorgesetzten, bei Ehrverlebungen gegen
ganze Stände oder Körperschaften jedes Mieglied derselben, berechtigt.
Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen bei dessen Lebzeiten zugefügt
worden sind, können daher von den Ehegatten, von den Verwandten
in aufsteigender und absteigender kinie, von Wahleltern und Wahlkindern,
ingleichen von amtlichen Vorgesezten auch nach dem Tode desselben zur
Anzeige gebracht werden, wenn der Verlebte von der Verlehung oder dem
Thäter bei seinen Lebzeiten keine Kenntniß erhalten hat oder innerhalb der
ihm laufenden Verjährungoftist verstorben ist. Diesen Personen läuft solchenfalls
die Verjährungefrist, wenn sie von der Verlehung oder dem Thäter
erst nach dem Tode deco Verletzten Kenntniß erlangt haben, von dem
Zeitpunkte an, wo sie diese Kenntnif erlangten, wenn sie aber schon bei
bebzeiten des Verletzten davon Kenntnih hatten, von dem Tode des betteren
an.
Wegen Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen erst nach seinem
Tode zugesügt worden, sind die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten
in gerader binie, wohin auch Wahleltern und Wahlkinder zu rechnen,
sowie in der Seitenlinie bis mit dem dritten Grade, ingleichen, ohne Rücksicht
auf Verwandeschaft, die Erben zu dem Antrage berechtigt.