Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art.  232.
Fhes  Der  Beleidigte  oder  Verleumdete  erhält  eine  auf  Kosten  der  Verurtheilten
  zu  ferligende  beglaubigte  Abschrift  des  Straferkenntnisses  nebst  den
zugehenigen.  Susheidungoegründe.
z  Beleidigung  oder  Verleumdung  eine  mehrere  oder  windere
Sesusaren  gegeben  worden,  so  ist,  wenn  der  nach  Art.  233  Brrcchtigte
vor  Bekanntmachung  des  Straferkenntnisses  darauf  anträge,  auf  eine  entsprechende,
  richterlich  zu  bestimmende  Veröffentichung  der  Entscheidung  zu
erkennen.
Andere  Arten  der  persönlichen  Genugthuung  finden  nicht  Statt.
Art.  233.
ahtunen,  4  Wegen  der  in  diesem  Capitel  ausgeführten  strafbaren  Handlungen,
ung.  mit  Ausnahme  der  zu  Ende  dieses  Artikels  erwähnten  Fälle  ist  ein  Strafvashrenn
  nur  auf  Antrag  einzuleiten.
Zu  einem  solchen  Antrage  sind  bei  Ehrverlehungen  gegen  Cheweiber,
Kinder,  im  isfenechen  Dienste  angestellte  Personen  und  öffentliche  Behörden
  nicht  nur  die  Verletzten  selbst,  sondern  auch  die  Ehemänner,  die  Eltern,
die  Wahleltern  und  die  amtlichen  Vorgesetzten,  bei  Ehrverlebungen  gegen
ganze  Stände  oder  Körperschaften  jedes  Mieglied  derselben,  berechtigt.
Ehrverletzungen,  welche  einem  Verstorbenen  bei  dessen  Lebzeiten  zugefügt
  worden  sind,  können  daher  von  den  Ehegatten,  von  den  Verwandten
in  aufsteigender  und  absteigender  kinie,  von  Wahleltern  und  Wahlkindern,
ingleichen  von  amtlichen  Vorgesezten  auch  nach  dem  Tode  desselben  zur
Anzeige  gebracht  werden,  wenn  der  Verlebte  von  der  Verlehung  oder  dem
Thäter  bei  seinen  Lebzeiten  keine  Kenntniß  erhalten  hat  oder  innerhalb  der
ihm  laufenden  Verjährungoftist  verstorben  ist.  Diesen  Personen  läuft  solchenfalls
  die  Verjährungefrist,  wenn  sie  von  der  Verlehung  oder  dem  Thäter
  erst  nach  dem  Tode  deco  Verletzten  Kenntniß  erlangt  haben,  von  dem
Zeitpunkte  an,  wo  sie  diese  Kenntnif  erlangten,  wenn  sie  aber  schon  bei
bebzeiten  des  Verletzten  davon  Kenntnih  hatten,  von  dem  Tode  des  betteren
  an.
Wegen  Ehrverletzungen,  welche  einem  Verstorbenen  erst  nach  seinem
Tode  zugesügt  worden,  sind  die  Ehegatten,  die  Verwandten  und  Verschwägerten
  in  gerader  binie,  wohin  auch  Wahleltern  und  Wahlkinder  zu  rechnen,
sowie  in  der  Seitenlinie  bis  mit  dem  dritten  Grade,  ingleichen,  ohne  Rücksicht
  auf  Verwandeschaft,  die  Erben  zu  dem  Antrage  berechtigt.