186 Von der Streitgenossenschaft.
demselben historischen und rechtlichen Fundamente
beruhen ). Ein solcher Fall ist vorhanden,
wenn dieselbe mündliche, schriftliche oder symbolische
Injurie gegen mehrere Personen zusammen
gerichtet ist, wenn z. B. mehrere Personen zusammen
mit der Apostrophe: „Ihr seyd schlechte
Leute“ begrüßt wurden. So wenig sich eine gemeinschaftliche
Ehre mehrerer Personen denken
läßt, eben so wenig kann man nach dem technischen
Sprachgebrauche sagen, daß hier die mehrern Injurirten
zusammen das Subjekt desselben Rechts
auf Genugthuung bilden. Vielmehr hat Jeder
derselben ein ganz individuelles Recht auf Genugthuung.
Gleichwohl beruht der Anspruch eines
Jeden auf demselben historischen und rechtlichen
Fundamente und deßwegen müssen die mehrern
Injurirten zur gemeinschaftlichen Verfolgung ibrer
individuellen Rechte auf Genugthuung, zur Streitgenossenschaft
in dem Injurienprocesse zugelassen
werden 2). — Es ist hier zwar nicht Gemeinschaft
des Klagerechts, wohl aber eine gemeinschaftliche
Rechtssache (causa communis)“), es sind Einheit
2) Baper in den Vorträgen S. 23. lehrt: „Als Kläger
können sich mehrere Berecheigte in demselben Processe
miteinander verbinden, wenn sie in einer communio
juris stehen, das heißt, wenn der Anspruch eines
Jeden auf demselben historischen und rechtlichen Fundamente
beruht.“ — Dieser Lehrsatz ist insofern unrichtig,
als der Anspruch eines Jeden der Mitkläger auf demselben
historischen und rechtlichen Fundamente
beruhen kann, ohne daß unter ihnen communio juris
(Rechtsgemeinschaft) stattfindet.
Vgl. die Erkenntnisse des AG. für den Rezatkreis vom
23. Sept. 1835 (B. 963 34/55) und 20. Febr. 1836
(F. 405 /50).
*) Viele unrschtige Erkenntnisse sind durch das Mißverständ-#
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