Contents : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

186  Von  der  Streitgenossenschaft.

demselben  historischen  und  rechtlichen  Fundamente
  beruhen  ).  Ein  solcher  Fall  ist  vorhanden,
wenn  dieselbe  mündliche,  schriftliche  oder  symbolische
  Injurie  gegen  mehrere  Personen  zusammen
gerichtet  ist,  wenn  z.  B.  mehrere  Personen  zusammen
  mit  der  Apostrophe:  „Ihr  seyd  schlechte
Leute“  begrüßt  wurden.  So  wenig  sich  eine  gemeinschaftliche
  Ehre  mehrerer  Personen  denken
läßt,  eben  so  wenig  kann  man  nach  dem  technischen
Sprachgebrauche  sagen,  daß  hier  die  mehrern  Injurirten
  zusammen  das  Subjekt  desselben  Rechts
auf  Genugthuung  bilden.  Vielmehr  hat  Jeder
derselben  ein  ganz  individuelles  Recht  auf  Genugthuung.
  Gleichwohl  beruht  der  Anspruch  eines
Jeden  auf  demselben  historischen  und  rechtlichen
Fundamente  und  deßwegen  müssen  die  mehrern
Injurirten  zur  gemeinschaftlichen  Verfolgung  ibrer
individuellen  Rechte  auf  Genugthuung,  zur  Streitgenossenschaft
  in  dem  Injurienprocesse  zugelassen
werden  2).  —  Es  ist  hier  zwar  nicht  Gemeinschaft
des  Klagerechts,  wohl  aber  eine  gemeinschaftliche
Rechtssache  (causa  communis)“),  es  sind  Einheit

2)  Baper  in  den  Vorträgen  S.  23.  lehrt:  „Als  Kläger
können  sich  mehrere  Berecheigte  in  demselben  Processe
miteinander  verbinden,  wenn  sie  in  einer  communio
juris  stehen,  das  heißt,  wenn  der  Anspruch  eines
Jeden  auf  demselben  historischen  und  rechtlichen  Fundamente
  beruht.“  —  Dieser  Lehrsatz  ist  insofern  unrichtig,
als  der  Anspruch  eines  Jeden  der  Mitkläger  auf  demselben
  historischen  und  rechtlichen  Fundamente
beruhen  kann,  ohne  daß  unter  ihnen  communio  juris
(Rechtsgemeinschaft)  stattfindet.

Vgl.  die  Erkenntnisse  des  AG.  für  den  Rezatkreis  vom
23.  Sept.  1835  (B.  963  34/55)  und  20.  Febr.  1836
(F.  405  /50).

*)  Viele  unrschtige  Erkenntnisse  sind  durch  das  Mißverständ-#


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