Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917  bs

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

10.  Stück  vom  Jahre  1917.

Inhalt:  Veseh,  berreffend  die  Versorung  der  Witwen  und  Waisen  der  Staatsdiener  S.  53.
—  Polizeivorordnung,  betressend  das  Verbot  des  Betretens  von  Holzschlägen  während
des  Fällens  und  der  Aufarbeitung  des  Holzes  S.  56.  —  Ministerial-Bekanntmachung,
  betressend  eine  weitere  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Schonzeit  des

ildes  S.  57.

XXIXIV.  Gesetz
vom  12.  Dezember  1917,
betreffend  die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  der  Staatsdiener.

Wir  Günther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

81.

Die  Witwe  eines  unwiderruflich  angestellten  Staatsbieners,  gleichviel  ob  er
zur  Zeit  seines  Todes  im  Dienste  stand  oder  in  den  Ruhe=  oder  Wartestand  versebt
  war,  und  seine  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachfolgende  Ehe  oder  Ehelichkeitserklärung
  legitimierten  Kinder  erhalten  Witwen=  und  Waisengeld  nach  Maßghabe
  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

i-le
Das  Witwengeld  beträgt  jährlich  drei  Zehntel  des  von  dem  Staatsdiener

zur  Zeit  seines  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  bezogenen  ruhegehaltsfähigen  Diensteinkommens.


Ausgegeben  in  Rudolslabt  am  2.  Januar  106.
Fürhl.  Schworzb.-Radolkt.  Gesehlammlung  LXIVIn.