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8 120.
Für jede sonstige nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Ausführungsgesetzes zu demselben erforderliche Thätigkeit des Vormund-
schaftsgerichts, welche nicht eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft
betrifft, wird dic in § 34 festgesetze Gebühr erhoben, sofern nicht etwa nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze Gebührenfreiheit einzutreten hat.
Dabei bildet jedes nach gesetzlicher Vorschrift aus einer bestimmten Ver-
anlassung hervorgegangene Verfahren des Vormundschaftsgerichts den Gegenstand
einer besonderen Gebühr.
Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so werden neben der in Absatz 1
bestimmten Gebühr die Gebühren des § 116 erhoben.
8 121.
Neben den in diesem Abschnitte festgesetzten Gebühren werden nur baare
Auslagen und die Kosten eines gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnisses
angesetzt.
Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel, Pflegebefohlenen
oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten nicht angesetzt
werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte
in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältnisse ihres Antheils
entrichten.
Siebenter Abschnitt.
Verschiedene Augelegenheiten.
8 122.
Für die gerichtliche Hinterlegung eines Gegenstandes in Gemäßheit der
Hinterlegungsordnung vom 10. August 1899 beträgt die Gebühr:
n) bei baarem Gelde ohne Rüccksicht auf die Dauer der Hinterlegung
0,50 M. von je 100 M. des. Betrags;
b) bei Werthpapieren, die auf den Inhaber lauten, Sparkassen= und
sonstigen Einlagebüchern, sowie bei Kostbarkeiten für jedes Jahr
der Hinterlegung 10 Pf. von je 100 M. des Werthes:
I0) bei Urknden, einschließlich der auf den Namen lantenden Schuld-
scheine, für jedes Jahr der Hinterlegung und jedes Stück 20 Pf.
Sonstige
Thätigleit
es
Vor.
mundschaft.
gerichts.
Nebenlosten.
Dinterleaung
(Zähl.
debühr).