Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen 
Forderungen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
§. 119. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu 
achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher 
und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier 
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
§. 119a. 
Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des 
Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen 
werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im 
Gesammtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes (§. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten der- 
selben festgesetzt werden:  
1. daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, 
welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche 
sein dürfen; 
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern 
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach 
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung un- 
mittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb ge- 
wisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten 
Lohnbeträgen zu machen haben. 
§. 119b. 
Unter den in §§. 115 bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch die- 
jenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der 
Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 
sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen. 
§. 120. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn 
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs- 
schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der 
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der 
Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die 
Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmi- 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 47
	        
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