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§. 120e.
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen
werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durch-
führung der in den §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch
Polizeiverordnungen der zum Erlaß solcher berechtigten Behörden erlassen werden.
Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vor-
ständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen
Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Be-
stimmungen des §. 79 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der
Arbeiter, vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) Anwendung.
Durch Beschluß des Bundesraths können für solche Gewerbe, in welchen
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und
der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser Vor-
schriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden.
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen.
§. 121.
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Ein-
richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
§. 122.
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden
andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein.
Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.
§. 123.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehülfen entlassen werden:
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor-
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter-
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver-
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;