Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die ein- 
zelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter 
können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch 
Aushang (§. 134e Absatz 2). 
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des 
Datums unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits- 
ordnung erlassen wird. 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei 
Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. 
§. 134b. 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie 
der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über 
die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus 
welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkün- 
digung erfolgen darf; 
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, 
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über 
deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden 
sollen; 
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestim- 
mung des §. 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag 
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen 
die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch 
können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, 
sowie gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung 
eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum 
Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, 
Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Absatz 1 unter 
1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten 
der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzu- 
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