281
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die
höhere Verwaltungsbehörde statt.
§. 134g.
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §§. 134a bis 134c, 134e
Absatz 2, 134f und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde
in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeits-
ordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erstmalig erlassenen Arbeits-
ordnungen finden die §§. 134d und 134e Absatz 1 Anwendung.
§. 134h.
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der §§. 134b Absatz 3 und 134d
gelten nur:
1. diejenigen Vorstände der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen oder anderer
für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mit-
glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter-
nehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt
werden;
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter-
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus
ihrer Mitte gewählt werden;
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll-
jährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be-
sonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen.
§. 135.
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
§. 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen nicht vor
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.