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Für Betriebe, in welchen vor Verkündung dieses Gesetzes Arbeiterinnen
über sechszehn Jahre in der Nachtzeit beschäftigt worden sind, kann die Landes-
Zentralbehörde die Ermächtigung ertheilen, längstens bis zum 1. April 1894
solche Arbeiterinnen in der bisherigen Anzahl während der Nachtzeit weiter zu
beschäftigen, wenn die Fortführung des Betriebes im bisherigen Umfang bei
Beseitigung der Nachtarbeit Betriebsänderungen bedingt, welche ohne unverhältniß-
mäßige Kosten nicht früher hergestellt werden können. Die Nachtarbeit darf in
vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und
muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nacht-
schichten müssen wöchentlich wechseln.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord Meiner Yacht „Meteor“, den 1. Juni 1891
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
(Nr. 1957.) Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 1. Juni 1891.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
§. 1.
Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von
Theilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch
eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchs-
muster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf Grund
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben
oder im Inlande offenkundig benutzt sind.
§. 2.
Modelle, für welche der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind
bei dem Patentamt schriftlich anzumelden.