Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Modell 
eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits- 
oder Gebrauchszweck dienen soll. 
Jeder Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modells beizufügen. 
Ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung trifft das Patentamt 
Bestimmung. 
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine Ge- 
bühr von fünfzehn Mark einzuzahlen. 
§. 3. 
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §. 2, so verfügt das 
Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. 
Die Eintragung muß den Namen und Wohnsitz des Anmelders, sowie die 
Zeit der Anmeldung angeben. 
Die Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen 
bekannt zu machen.  
Aenderungen in der Person des Eingetragenen werden auf Antrag in der 
Rolle vermerkt. 
Die Einsicht der Rolle sowie der Anmeldungen, auf Grund deren die Ein- 
tragungen erfolgt sind, steht jedermann frei. 
§. 4. 
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des §. 1 hat die Wirkung, 
daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster 
nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegen- 
stände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. 
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit es in 
das Recht des auf Grund früherer Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne 
Erlaubniß des letzteren nicht ausgeübt werden. 
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeich- 
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen ohne Ein- 
willigung desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz 
des Gesetzes nicht ein.  
§. 5. 
Soweit ein nach §. 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift, dessen 
Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der Eingetragene 
das Recht ohne Erlaubniß des Patentinhabers nicht ausüben. 
Imgleichen darf, soweit in ein nach §. 4 begründetes Recht durch ein später 
angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent ohne Er- 
laubniß des Eingetragenen nicht ausgeübt werden.
	        
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