Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 6. 
Liegen die Erfordernisse des §. 1 nicht vor, so hat jedermann gegen den 
Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. 
Im Falle des §. 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. 
§. 7. 
Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben über und 
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes- 
wegen auf andere übertragen werden. 
§.   8. 
Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit 
dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer weiteren Gebühr 
von sechszig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist 
um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. 
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz 
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. 
Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen von 
Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen bekannt zu 
machen. 
§. 9. 
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§. 4 
und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur 
Entschädigung verpflichtet. 
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder 
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. 
§. 10. 
Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider ein Gebrauchs- 
muster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des An- 
trags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu- 
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu 
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil 
zu bestimmen. 
§. 11. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften 
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
	        
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