Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feld=  und  Forstpolizeigesetz.  35

1.  fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräte  gebraucht;
2.  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Eingängen  in  eingefriedigte

Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen  öffnet  oder  offen  stehen  läßt;

3.  Gruben  auf  fremden  Grundstücken  anlegt.

§  29.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  367  Nr.  12  des  Strafgesetzbuchs,
  den  Anordnungen  der  Behörden  zuwider  es  unterläßt,

1.  Steinbrüche,  Lehm-,  Sand-,  Kies-,  Mergel-,  Kalk=  oder  Tongruben,

Bergwerksschachte,  Schürflöcher  oder  die  durch  Stockroden  entstandenen
  Löcher,  zu  deren  Einfriedigung  oder  Zuwerfung  er  verpflichtet
  ist,  einzufriedigen  oder  zuzuwerfen;

2.  Oeffnungen,  welche  er  in  Eisflächen  gemacht  hat,  durch  deutliche

Zeichen  zur  Warnung  vor  Annäherung  zu  verwahren.

§  30.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  unbefugt

l.

1. abgesehen  von  den  Fällen  des  §  305  des  Strafgesetzbuchs,  fremde
Privatwege  oder  deren  Zubehörungen  beschädigt  oder  verunreinigt
oder  ihre  Benutzung  in  anderer  Weise  erschwert;

2. auf  ausgebauten  öffentlichen  oder  Privatwegen  die  Bankette  befährt,
ohne  dazu  genötigt  zu  sein  (§  10  Abs.  2),  oder  die  zur  Bezeichnung
der  Fahrbahn  gelegten  Steine,  Faschinen  oder  sonstigen  Zeichen
entfernt  oder  in  Unordnung  bringt;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  274  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,

Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Stroh=  oder  Hegewische,  Hügel,  Gräben
oder  ähnliche  zur  Abgrenzung,  Absperrung  oder  Vermessung  von
Grundstücken  oder  Wegen  dienende  Merk=  oder  Warnungszeichen,
desgleichen  Merkmale,  die  zur  Bezeichnung  eines  Wasserstandes
bestimmt  sind,  sowie  Wegweiser  fortnimmt,  vernichtet,  umwirft,
beschädigt  oder  unkenntlich  macht;

4. Einfriedigungen,  Geländer  oder  die  zur  Sperrung  von  Wegen

oder  Eingängen  in  eingefriedigte  Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen,
beschädigt  oder  vernichtet;

5.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  304  des  Strafsgesetzbuchs,  stehende

Bäume,  Sträucher,  Pflanzen  oder  Feldfrüchte,  die  zum  Schutze
von  Bäumen  dienenden  Pfähle  oder  sonstigen  Vorrichtungen
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