Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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A. Für die Zuckerfabriken, welche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, 
Ausnahmen für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich, 
entweder 
1. der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der 
Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallisirtem 
Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Zucker- 
abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume 
und nach außen, 
oder 
2. der Umfriedigung der Fabrikanlage. 
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen 
zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der 
Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb 
der Fabrikräume herzustellen. 
In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen 
werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der 
Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen 
und daß krystallisirter Zucker außerhalb des Abschlusses in steuersicher und zur An- 
legung eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf. 
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, 
trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in 
Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche §. 25 unter 
Ziffer 2). 
§. 9. 
Bezüglich der im §. 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Ein- 
richtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: 
I. Zu Ziffer 1 
1. Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen 
(Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge 
in der den Abschluß bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holz- 
wand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen 
Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Ein- 
gänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen 
mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung 
eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein. 
2. Die Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind 
durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann 
bezüglich der oberen Stockwerke und der Bedachung von der Steuerbehörde theil- 
weise oder ganz erlassen werden.
	        
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