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§. 53.
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 52 wird auch belegt:
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder
dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Hand-
lung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile
anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333
des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der
zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit ver-
hindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des
Strafgesetzbuchs vorliegt.
6. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.
§. 54.
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche
Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt,
so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung
der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den
Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu
zweihundertundfünfzig Mark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung
mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.
§. 55.
Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so
trifft die nach §. 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit
den nach §. 20 bestellten Fabrikleiter.
Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht
selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter
(§. 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt
wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die
Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des §. 54 treten nur ein, wenn fest-
gestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der
Zuckerfabrik verübt worden ist.
§. 56.
Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation
verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder
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