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freien Verkehr gestellt wird, nach dem Satze der bisherigen Verbrauchsabgabe
von 12 Mark für 100 Kilogramm abzufertigen. Geschieht die Abfertigung aus
einer Niederlage, in welche der Zucker gegen Vergütung der Materialsteuer auf-
genommen worden war, so ist die gewährte Vergütung zurückzuzahlen.
Ohne amtliche Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab wird
die in den Absätzen 1 und 2 gedachte Steuerbehandlung den seitens der Zucker-
fabriken in den Monaten August, September und Oktober 1892 zur Abfertigung
gestellten Zuckern solange zu Theil, als in der Fabrik Rüben nicht verarbeitet
und in dieselbe feste oder flüssige Zucker oder Zuckerabläufe entweder nicht, oder
doch nur solche eingebracht werden, welche unzweifelhaft aus der Zeit vor dem
1. August 1892 herstammen.
In Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung,
daß aus der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester Zucker ge-
wonnen werden kann, wird auf Antrag steueramtlich am 1. August 1892 der
Bestand an Melasse aufgenommen und die Menge des aus der Melasse auszu-
bringenden Rohzuckers von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt festgestellt. Bis
zur Höhe dieser Menge kann die Fabrik während der Monate August, Sep-
tember und Oktober 1892 den in der vorgedachten Weise hergestellten Rohzucker
der bezeichneten Beschaffenheit mit dem Anspruch auf Steuerbehandlung nach
Absatz 1 und 2 zur Abfertigung stellen.
Den Fabrikanten, welche zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr mit dem An-
spruch auf Steuervergütung herstellen, ist für ausgeführte oder niedergelegte Fa-
brikate, welche nachweislich vor dem 1. August 1892 hergestellt und welche vor
dem 1. November desselben Jahres zur Abfertigung gestellt worden sind, diejenige
Vergütung zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 9. Juli 1887 und
den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen zustehen würde. Die gewährte
Vergütung ist für Fabrikate, welche aus der Niederlage in den freien Verkehr
entnommen werden, zurückzuzahlen.
§. 68.
Auf die Dauer einer Uebergangsperiode vom 1. August 1892 bis
31. Juli 1897 werden für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder
eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im
§. 67 Absatz 1 unter a, b und c bezeichneten Arten, wenn die abgefertigte Zucker-
menge mindestens 500 Kilogramm beträgt und soweit nicht der Zucker die im
§. 67 vorgesehene Materialsteuervergütung erhält, Zuschüsse aus dem Ertrage der
Zuckersteuer gewährt.
Die Zuschüsse betragen:
1. für Zucker, welcher während der drei Jahre vom 1. August 1892 bis
31. Juli 1895 zur Abfertigung gestellt worden ist:
in Klasse a 1,25 Mark,
〃 〃 b 2,00 〃 〃 〃 c 1.65 〃