Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 321  
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 20. 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. S. 321. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 
zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1891/92. S. 328. — Gesetz, betreffend die Aufnahme 
einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 336. 
 
 
 
 
(Nr. 1960.) Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 31. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs 
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
§. 2. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer 
Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden- 
verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. 
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können ge- 
trennte Bücher angelegt werden. 
In dem Reichsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse ein- 
tretenden Veränderungen zu vermerken. 
Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf- 
zubewahren. 
Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuches darf nur dem eingetragenen 
Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern 
von Todeswegen, sowie bezüglich der im §. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten 
Gläubiger den zur Repvision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden 
oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassen- 
revision durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft ertheilt 
werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1891.
	        
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