Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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2. In §. 26 einzufügen: 
nach dem Worte „Ordnungsstrafe“ 
von einer Mark. 
3. An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 41 Ziffer II des Gesetzes 
tritt mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab folgende Bestimmung: 
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während eines 
Zeitraums von höchstens achteinhalb Monaten innerhalb der Zeit vom 
1. September bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer, 
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 050 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, 
b) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1500 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, 
c) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3000 Liter 
Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln 
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. 
4. Vom 1. Juli 1891 ab erhält der §. 41 des Gesetzes unter Ziffer III 
folgende Fassung: 
An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten: 
a) vom Hektoliter Treber von Kernobst und eingestampfte Wein- 
treber  0,25 Mark, 
b) vom Hektoliter Kernobst  0,36   〃 
c) vom Hektoliter Beerenfrüchte aller Art  0,45   〃 
d) vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte 
Weinhefe und Wurzeln aller Art    0,50   〃 
e) vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige 
Weinhefe und Steinobst     0,85   〃 
Die Materialsteuer wird 
a) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 
50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln, 
b) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 
50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, 
nur zu acht Zehnteln 
der im Absatz 1 festgesetzten Steuerbeträge erhoben. 
5. Vom 1. Juli 1891 ab tritt dem §. 42 des Gesetzes unter Ziffer 1 am 
Schlusse nachstehende Bestimmung als Absatz 4 hinzu: 
Insofern Brennereien, welche der Materialsteuer unterliegende 
Stoffe verarbeiten, von der im Absatz 3 gewährten Befugniß Gebrauch 
machen, wird
	        
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