Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Die Beschwerdeabtheilung I ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse 
der Anmeldeabtheilungen I und II, sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der 
Nichtigkeitsabtheilung. Die Beschwerdeabtheilung II ist zuständig für Beschwerden 
gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen III und IV. 
Die Beschwerdeabtheilungen sind außerdem, und zwar jede innerhalb des 
durch Absatz 2 festgesetzten Geschäftskreises, zuständig für die vom Patentamt 
abzugebenden Gutachten. 
§. 3. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Abtheilungen über die Zu- 
ständigkeit werden von dem Präsidenten entschieden. 
Für Anträge oder Gesuche, welche andere, als die in den §§. 1 und 2 
bezeichneten Angelegenheiten betreffen, wird die Zuständigkeit von dem Präsidenten 
bestimmt. 
§. 4. 
Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum Vorsitz 
berufenen rechtskundigen Mitgliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerde- 
abtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die 
Vertretung des Präsidenten im Vorsitz trifft der Reichskanzler Bestimmung. 
§. 5. 
Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilungen erfolgt durch den 
Reichskanzler. 
Im Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abwesenheit eines 
Mitgliedes können in die davon betroffene Abtheilung, solange das Bedürfniß 
dieses erfordert, durch den Präsidenten Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aus- 
hülfe berufen werden. 
§. 6. 
In den Abtheilungen trifft der Vorsitzende die für den Fortgang der Sachen 
erforderlichen Verfügungen. 
In den Anmeldeabtheilungen bezeichnet er für jede Klasse der Anmeldungen 
im Voraus das Mitglied, welchem die Vorprüfung (§. 21 des Patentgesetzes) 
obliegt, sowie einen weiteren Berichterstatter für das Verfahren nach Erlaß des 
Vorbescheides. 
In den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung bezeichnet 
der Präsident für jede Klasse im Voraus zwei Berichterstatter. 
An Stelle der hiernach berufenen Mitglieder können für den einzelnen Fall 
andere Berichterstatter bezeichnet werden. 
Die Berichterstatter halten den mündlichen Vortrag in der Sitzung und 
entwerfen alle Beschlüsse und Entscheidungen. Der Vorsitzende prüft die Ent- 
würfe und stellt sie fest. Ueber sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die 
Abtheilung.
	        
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